Wer zur EÜR berechtigt ist



§ 4 Abs. 3 EStG

"Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen*, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen".

* i.e. doppelte Buchführung mit Bilanz und GuV.

Zur EÜR berechtigt sind demzufolge
alle Freiberuflerinnen und Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten etc.) unabhängig von ihrem Umsatz und Gewinn sowie alle nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende (Ausnahme e.K.) mit einem Nettoumsatz / zu versteuernden Gewerbegewinn von im Vorjahr 
(e.K. in den letzten beiden Jahren) bis zu 800.000,-- / 80.000,-- EUR (§ 141 AO). Bei Überschreitung einer dieser Grenzen sind auch nicht im HR eingetragene Gewerbetreibende zur doppelten Buchführung mit Bilanz und GuV verpflichtet, jedoch erst ab dem auf einen Hinweis des Finanzamtes folgenden Jahr, dazu verpflichtet zu sein.