Kündigung eines Steuerberatervertrages



Steuerberater leisten Dienste höherer Art, die auf Grund eines besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, so dass seitens des Mandanten eine sofortige Kündigung seines Steuerberatervertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig ist (BGB § 627). Das gilt auch für den Steuerberater, jedoch darf er nicht zur Unzeit kündigen, etwa kurz vor Ablauf einer Frist

Enthält der Vertrag eine längere Kündigungsfrist (z.B. nur zum Jahresende, so dass sie bis zu 12 Monate dauern kann), ist die Klausel unwirksam. Bei der Frage, was eine längere Frist ist, zeigt sich die Rechtsprechung uneinheitlich. In der Literatur wird eine noch zulässige Frist von zwei Monaten diskutiert. Wurde der Steuerberater nur mit einer Einzelleistung beauftragt (z.B. Anfertigung einer einzelnen Steuererklärung, eines Gutachtens oder einer einzelnen Beratung), handelt es sich um einen Werkvertrag, auf den BGB § 627 unanwendbar ist. Solchenfalls stehen dem StB 5 % der für die noch nicht erbrachte Leistung vereinbarten Vergütung zu, es sein denn, er weist einen höheren Schaden nach (BGB § 648).     

Verletzt der Steuerberater seine Beratungspflicht (z.B. wie ---> hier Absatz 1, indem er ungefragt von sich aus die doppelte Buchführung mit Bilanzierung anwendet, obwohl die einfache Buchführung - EÜR - genügen würde), ist der Vertrag selbst bei Vereinbarung einer (gültigen) Kündigungsfrist sofort kündbar, weil es dem Mandant nicht zugemutet werden kann, bei verloren gegangenem Vertrauen am Vertrag festzuhalten.