Beratungspflicht des Steuerberaters



Falls Ihr Steuerberater - aus welchen Gründen auch immer - ungefragt von sich aus einen Betriebsvermögensvergleich (Doppelte Buchführung mit Bilanz und GuV) vornimmt, obwohl Sie zur deutlich einfacheren (und preiswerteren) EÜR berechtigt sind, hätte ungefragt darüber geredet werden müssen. Denn ohne Aufklärung über die verschiedenen Gewinnermittlungsarten kann der Mandant keine sachgerechte Entscheidung treffen und verletzt der Steuerberater seine Beratungspflicht (LG Krefeld, Urteil v. 10.01.1997 - 1 S 115/96, so auch OLG Düsseldorf 18 U 68/90, Letzteres, da über 30 Jahre alt, leider nicht mehr ohne Weiteres zugänglich) mit Nachbesserungs- und Schadensersatzansprüchen. In einem solchen Fall bedeutet selbst eine jahrelange Hinnahme des Betriebsvermögensvergleiches mangels Aufklärung kein stillschweigendes Anerkenntnis der Verfahrensweise.

Es gibt in der Regel keinen Grund, mehr zu tun, als das Finanzamt verlangt. Alle drei Jahre (Sperrfrist) können Sie zwischen EÜR und doppelter Buchführung wechseln. Der Wechsel wird nicht wirksam, wenn Sie ihn vollziehen, sondern wenn das Finanzamt davon erfährt, spätestens also am Ende der Abgabefrist für die Steuererklärung. Sie können schon ab sofort zur EÜR übergehen und buchen die Zeit seit Jahresbeginn nach. Die dafür nötigen Sachkontosummen (Zeilen der Anlage EÜR) muss Ihnen Ihr Steuerberater zur Verfügung stellen und die meist wenigen Zahlen sind schnell verbucht. Die Nachbuchung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls ist entbehrlich, denn alle Vorfälle sind schon einzeln in der bisherigen EÜR Ihres StB erfasst, so dass die Sachkontensummen genügen. Nahm Ihr Steuerberater pflichtwidrig keine EÜR vor, muss er sie kostenfrei nachliefern. Das gilt auch für Zu- und Abrechnungen bei einem Wechsel der Gewinnermittlunsgart (Zeile 89 der Anlage EÜR 2025), die nicht nötig gewesen wären, wenn der StB die EÜR angewendet hätte. Zusätzliche Schadensersatzansprüche können darin bestehen, dass Sie Ihrem StB zu viel zahlten. Solche Ansprüche verjähren nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem von ihnen Kenntnis erlangt wurde.

Bei Problemen der beschriebenen Art lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten.