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Letzte Bearbeitung am 30.4.2025
Hintergrundbild: Kurpark der Kreis- und Kurstadt Bad Schwalbach
1 - 2 - 3 - Schon dabei !
D e r S t e u e r h e l f e r
"Einfache Buchführung" (EÜR) für Selbstbucher,
die es unkompliziert mögen.
Herzlich willkommen !
Sie suchen ein absolut leicht und schnell bedienbares Buchhaltungsprogramm, das sich ohne Schnickschnack und Firlefanz auf das Wesentliche konzentriert und alles kann, was man zur EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) benötigt?
Voilà, hier ist es.
Buchen neu gedacht
mit
Lizenzgebühren
Siehe auch Menü "Lizenzvertrag"
Standard
170,-- EUR p.a. *
11,90 EUR netto mtl.
Mit Gutscheincode
30 % Rabatt
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8,33 EUR netto mtl.
* inkl. 19 % MwSt.
Zahlbar jährlich im Voraus
EÜR-Buchführung + Anlage EÜR + USt-Voranmeldungen *
Der Steuerhelfer
Viele der rund 3 Millionen Selbständigen, die zur EÜR befugt sind **, würden ihre steuerlichen Angelegenheiten gerne in die eigenen
Hände nehmen, wenn sie eine Buchhaltungssoftware hätten, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.
* Lauffähig ab Excel 2007 und auf der Freeware LibreOffice
** Zur Befugnis siehe unten Kapitel 1.2
Für obige Zielgruppe, die alle freien Berufe nebst ca. 3/4 aller Gewerbebetriebe umfasst, sind handelsübliche Buchhaltungsprogramme maßlos überdimensioniert und ohne intensive Einarbeitung, die nicht jedermanns Sache ist, unbedienbar.
Deshalb haben wird den Steuerhelfer entwickelt. Er ist problemlos zu handhaben, eignet sich auch für Buchungsanfänger und bietet ohne überflüssigen Ballast alles, was "EÜR-ler" brauchen:
Buchführung, automatische Befüllung der Anlage EÜR
und Zahlen für die USt-Voranmeldungen. Zusätzlich stehen Formulare für eventuelle tägliche Kassenberichte bzw. Kassenbücher sowie ein Fahrtenbuch im Fall der Nutzung betrieblicher Fahrzeuge für Privatfahrten zur
Verfügung.
Testen Sie den Steuerhelfer anonym ohne Angabe von Kontaktdaten >>> hier und erleben Sie, wie einfach Buchführung sein kann.
ERFAHREN SIE MEHR
1. Vorbemerkungen
1.1 Ist Excel zur EÜR-Buchführung gestattet
1.2 Sind Sie zur EÜR berechtigt ?
1.3 Elster-Benutzerkonto
2. Im Einzelnen
2.1 Was der Steuerhelfer kann und was nicht
2.2 Screenshots
2.3 Innovationen
2.3 2.3.1 Excel anstatt Java & Co.
2.3 2.3.2 Girokontobuchung anstatt Belegbuchung
2.3 2.3.3 Bruttobuchung anstatt Nettobuchung
3. Unterjähriger Buchungsstart
4. Von der doppelten Buchführung zurück zur EÜR
5. Ihre Optionen
5.1 Buchführung selbst erledigen
5.2 Buchführung und USt-VA selbst erledigen
5.3 Alles selbst erledigen
6. Kündigung eines Steuerberatervertrages
7. Lizenzvertrag und Lizenzgebühr
8. Brandneu und schon erfolgreich
Lesedauer ca. 20 Minuten
1. VORBEMERKUNGEN
1.1 Ist Excel zur EÜR-Buchführung gestattet
Nicht selten wird fälschlich behauptet, Excel sei zur EÜR-Buchführung verboten. Es widerspräche, weil veränderbar (nicht
"radierfest"), den GoB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) und somit der AO (Abgabenordnung) § 146 Absatz 4:
"Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden,
dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist".
Dabei wird jedoch Absatz 5 übersehen:
"Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der
geordneten Ablage von Belegen bestehen".
Alles Weitere ist freiwillig und der Steuerpflichtige in der Wahl des Aufzeichnungsmittels (z.B. Excel)
frei, urteilte der BFH (Bundesfinanzhof) schon im Jahr 2017. Mehr zum Thema siehe Tabellenblatt "AO" des Programms.
1.2 Sind Sie zur EÜR berechtigt ?
Zur EÜR berechtigt sind alle Freiberuflerinnen und Freiberufler unabhängig von ihrem Umsatz und Gewinn
sowie nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetriebe mit im Vorjahr (e.K. in
den letzten beiden Jahren) bis zu 800.000,-- EUR Nettoumsatz bzw. bis zu 80.000,--
EUR zu versteuerndem Gewinn gemäß Anlage EÜR, und zwar
solange ihr Finanzamt sie noch nicht darauf hingewiesen hat, wegen Überschreitung einer der beiden
Grenzen ab dem nächsten Jahr zur doppelten Buchführung mit Bilanz verpflichtet zu sein. Siehe auch Kapitel 4.
1.3 Elster-Benutzerkonto
Um Ihre Steuererklärungen selbst abgeben zu können, benötigen Sie ein Elster-Benutzerkonto. Wenn Sie
sich unter >>> www.elster.de registrieren, erhalten
Sie per E-Mail eine Aktivierungs-ID sowie innerhalb weniger Tage auf dem Postweg einen Aktivierungscode. Beides benötigen Sie zum Download der Zertifikatsdatei (mit der Sie sich ausweisen), die
Sie an einem (wieder auffindbaren) Ort Ihres PC speichern und bei jeder Anmeldung zu einer Elstersitzung per Mausklick in das Anmeldefenster holen.
2. IM EINZELNEN
2.1 Was der Steuerhelfer kann und was nicht
* Er erledigt Ihre EÜR Buchführung leicht und schnell
* Er liefert (sofern Sie kein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind) die Zahlen für Ihre USt-Voranmeldungen,
* die Sie per Elster bei Ihrem Finanzamt einreichen. Registrieren Sie sich dazu wie unter Ziffer 1.3 beschrieben.
* Er füllt die Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung aus. Die Werte übertragen Sie 1 x jährlich nach Elster.
* Er schützt vor Fehlbuchungen aller Art, so per Saldoabgleich auch vor Tippfehlern (siehe Ziffer 2.3.3)
* Er erstellt bei einer Bargeldkasse (elektronische Kassen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben) zwecks Feststellung
* und Verbuchung der Tageseinnahmen Ihre Kassenberichte oder - falls Sie dazu verpflichtet sind - Ihr Kassenbuch.
* Ob eine Einzelaufzeichnung der Kasseneinnahmen per Kassenbuch nötig ist, ergibt sich aus § 146 Absatz 1 AO.
* Er berechnet zwecks Vermeidung der 1%-Methode den Privatfahrtenanteil bei der Privatnutzung betrieblicher Kfz
* Er berechnet die buchungsaktuelle Einkommensteuer (Einzelveranlagung und Splitting) nebst Gewerbesteuer.
Keine Rose ohne Dornen
Excel - und damit auch der Steuerhelfer - besitzt keine Schnittstelle zu Elster, so dass die Buchungsergebnisse manuell übertragen werden müssen. Bei den Umsatzsteuervoranmeldungen sind es allerding nur wenige Zahlen und 1 x jährlich die Anlage EÜR auszufüllen, sollte ebenfalls kein großes Problem sein. Kontrolle: Stimmt der von Elster ermittelte zu versteuernde Gewinn/Verlust nicht mit dem Ihrer Buchführung überein, war die Übertragung fehlerhaft.
2.2 Screenshots
Für die drei oberen Screenshots ist nach Ablauf der Testphase ein kostenpflichtiger Freischaltcode erforderlich.
Die Blätter der drei unteren sind dauerhaft kostenfrei nutzbar. Vergrößerungen erneut anklicken vergrößert doppelt
2.3 Innovationen
2.3.1 Excel anstatt Java & Co.
Buchhaltungsprogrammme basieren üblicherweise auf einer Programmiersprache wie z.B. Java, Python oder C++, sind in der Regel nicht einfach zu bedienen und bedürfen meist einer intensiven Einarbeitung. Viel leichter geht's mit dem Steuerhelfer auf bewährter Excelbasis, denn Excel mit seiner Tabellenstruktur aus Zeilen, Spalten und Zellen eignet sich hervorragend zur Buchführung. Kein kryptisches Menü, keine rätselhaften Funktionen, kein überflüssiger Ballast. Der Nutzer findet eine allseits vertraute Softwareumgebung vor und kann ohne weitere Vorbereitungen sofort mit seiner Buchführung beginnen.
2.3.2 Girokontobuchung anstatt
Belegbuchung
Der Steuerhelfer bucht Kontoauszüge chronologisch. Das hat gegenüber der üblichen Buchung von Belegen wie sie grade anfallen systemische Vorteile, ist nicht schwer und kann
jeder. Belege werden am besten in einer Wiedervorlagemappe 1-31 vorsortiert, damit
sie beim Buchen griffbereit sind. Das Programm vergibt 7000 automatische Beleg- bzw. Buchungsnummern und alle Belege legen Sie für steuerliche Zwecke chronologisch nach Nummern sortiert ab. Dann
kann ein Betriebsprüfer sie sofort finden. Haben Sie keinen Beleg, fertigen Sie Eigenbelege an. Für innerbetriebliche Zwecke (BWA - Betriebswirtschaftliche Auswertungen) können Sie zusätzlich
eine Kopie nach Sachkonten abheften.
2.3.3 Bruttobuchung anstatt Nettobuchung
Der Steuerhelfer bucht brutto anstatt netto. In Kombination mit Ziffer 2.3.2 ermöglicht das einen permanenten Saldoabgleich zwischen Bankkonto und Buchführung.
Sind die beiden Salden nicht identisch, haben Sie sich verbucht, so dass Sie sogar Tippfehler entdecken, die schnell zu einem Steuerschaden führen können, z.B. 1000,-- EUR Betriebsausgaben
gewollt, aber nur 100,-- EUR gebucht.
3. UNTERJÄHRIGER BUCHUNGSSTART
Buchungsstart muss nicht der 1. Januar sein. Sie können mit Ihrer Buchführung jederzeit beginnen und ab sofort bereits Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Wollen Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung zusätzlich die Anlage EÜR übermitteln, müssen Sie allerdings Nachbuchungen ab dem 1. Januar vornehmen, womit Sie sich jedoch bis zum Ende der Abgabefrist (31. Juli des Folgejahres) Zeit lassen können. Dabei ist es nicht erforderlich, jeden einzelnen Geschäftsvorfall nachzubuchen, sondern es genügt, wenn Sie die von Ihrem Steuerberater mitgeteilten Sachkontensummen (Zeilensummen der Anlage EÜR) verbuchen, so dass alle Nachbuchungen schnell erledigt sind (Mehr dazu siehe Vorbemerkung zu Ziffer 4).
4. VON DER DOPPELTEN BUCHFÜHRUNG ZURÜCK ZUR EÜR
Vorbemerkung:
Steuerliche Beratung ist das Herzstück der Tätigkeit eines jeden Steuerberaters. Sie ist umfassend und beinhaltet die
Aufklärung über alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, so auch darüber, welche Gewinnermittlungsarten (EÜR oder doppelte Buchführung mit Bilanz) bestehen und welche Vor- und Nachteile sie
haben, damit der Mandant in der Lage ist, eigenverantwortlich eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, welche überwiegend darin bestehen dürfte, im Berechtigungsfall die einfachere, für Laien
verständlichere und auch kostengünstigere EÜR-Variante zu wählen. Wendet der Steuerberater - wie uns schon mehrfach berichtet
wurde - die doppelte Buchführung ungefragt von sich aus an, ohne den Mandant darüber aufgeklärt zu haben, dass die EÜR in seinem Fall genüge und der Mandant sich bei gehöriger Aufklärung für die
EÜR entschieden hätte, liegt ein zur Nachbesserung verpflichtender Beratungsmangel vor.
Dies vorausgeschickt gilt folgendes, falls Sie bisher die doppelte Buchführung anfertigten oder anfertigen ließen, ohne dazu verpflichtet zu sein:
Der Übergang von der doppelten Buchführung zurück zur EÜR ist jederzeit möglich, vorausgesetzt, es wurde die dreijährige Sperrfrist eingehalten, denn ein ständiger Wechsel der
Gewinnermittlungsart kann nicht erfolgen. Die Entscheidung für eine Buchführungsart ist gegenüber dem Finanzamt erst dann gefallen, wenn Sie
es ihm mitteilen, zum Beispiel durch Übermittlung der Anlage EÜR per Elster (Siehe hierzu auch das BFH
Urteil v. 02.06.2016 - IV R 39/13). Insofern unterscheidet sich die Rückkehr von der doppelten Buchführung zur EÜR vom umgekehrten (Normal-)
Fall gemäß Ziffer 1.2, bei dem der Übergang erst ab dem darauffolgenden Jahr vorzunehmen ist.
5. IHRE OPTIONEN
5.1 Buchführung selbst erledigen
Dann überlassen Sie dem Steuerberater nur die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Einkommensteuererklärung unter Verwendung Ihrer EÜR-Buchführung.
Die Verbuchung realer Geldbewegungen samt Kontierung (Zuweisung zu den Sachkonten = Zeilen der Anlage EÜR) dürfte kein Problem darstellen. Doch die Anlage EÜR besteht zu erheblichen Teilen auch
aus steuerwirksamen fiktiven (geldlosen) Buchungen, die im Einzelfall überwiegend zwar irrelavant sein mögen, aber Probleme bereiten können. Denn wer weiß schon, was eine Sammelpostenbildung
(Verschiebung der AfA) ist oder was Investitionsabzugsbeträge (Vorziehen der AfA) sind. Bei solchen Fragen hilft Ihnen unsere Literaturempfehlung (84 Seiten DIN A4 pdf für 12,99 EUR) oder Sie
besuchen das Elsterforum des Bayerischen Landesamtes für Steuern. Auch googlen hilft oft weiter. Die Links zu alledem finden Sie im Blatt "Start" des Programms.
5.2 Buchführung und USt-VA selbst erledigen
Dann überlassen Sie dem Steuerberater nur noch die Einkommensteuererklärung mit der Anlage EÜR. Die Zahlen der USt-VA (Umsatzsteuervoranmeldungen)
basieren immer auf realen Geldbewegungen, so dass fiktive Buchungen (Ziffer 5.1) hier keine Rolle spielen und Sie bloß noch ein Elster-Benutzerkonto benötigen (siehe Ziffer 1.3).
5.3 Alles selbst erledigen
Der Unterschied zu Option 5.2 besteht darin, dass Sie die Anlage EÜR vollständig ausfüllen müssen (also inklusiv ggf. fiktive Buchungen, Ziffer 5.1,
und seit dem 1. Januar) und dass meistens noch weitere Anlagen auszufüllen sind. Zum Beispiel sind fast immer steuerlich absetzbare Vorsorgeaufwendungen vorhanden, die eine eigene Anlage
erfordern. Eine Übersicht über alle Anlagen finden Sie bei Elster.
6. KÜNDIGUNG EINES STEUERBERATERVERTRAGES
Ein Steuerberatervertrag ist gemäß § 627 BGB als Dienstleistungsvertrag für Dienste höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar. In der Literatur wird diskutiert, ob unter Abbedingung von § 627 BGB eine kurze Kündigungsfrist (vorgeschlagen werden u.a. 2 Monate) möglich sei. Unseres Wissens liegt hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofes vor.
7. LIZENZVERTRAG UND LIZENZGEBÜHR
Den Lizenzvertrag mit allen Konditionen finden Sie auf o.g. Menüseite Lizenzvertrag sowie im Tabellenblatt "Vertrag" des Programms. Bei Interesse senden Sie ihn ausgefüllt und unterschrieben bitte auf dem
Postweg an uns zurück und erhalten zusammen mit der jahresrechnung einen im Tabellenblatt "Start" einzutragenden Freischaltcode, der das Programm für den laufenden sowie für 12 weitere volle
Monate freischaltet. Der angefangene 1. Monat ist kostenfrei.
8. BRANDNEU UND SCHON ERFOLGREICH
Der Steuerhelfer ist zwar neu (verfügbar seit Januar 2025), hat aber schon nach wenigen Monaten (Stand 29. April 2025) die Marke von
1000 Lizenznehmerinnen und Lizenznehmern überschritten. Dafür vielen Dank. Wir würden uns freuen, auch Sie im wachsenden Anwenderkreis des Programms begrüßen zu dürfen.
G&Team Softwarebüro
Bad Schwalbach - Hannover - Oldenburg