Home
ee
Letzte Bearbeitung 20/6/25
Admin: Martina Bonn
Hintergrundfoto: Kurpark der
Kreis- und Kurstadt Bad Schwalbach
Inhalt der Startseite
A. Herzlich willkommen !
B. Buchen neu gedacht
C. So geht's
D. Erfahren Sie mehr
D. Interessantes für Interessierte
Wenn Sie zur EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) befugt sind (ob das zutrifft s.u. Kapitel D 1.2), erfahren Sie hier, wie Sie mühelos selbst buchen können. Letzteres ist leider nicht selbstverständlich, weil eine demgemäße Software für Selbstbucher fehlt, die unabhängig werden (oder bleiben) wollen, alles selbst im Griff haben und natürlich auch Kosten sparen möchten. Deshalb gibt es jetzt den Steuerhelfer.
Testen Sie das innovative Tool. Sie werden begeistert sein. >>> Testdatei
A. HERZLICH WILLKOMMEN !
Manche Dinge sind so gut, dass sie am besten immer so bleiben, wie sie sind. Dazu gehören die Gummibärchen einer Firma aus Bonn, die "Tagesschau" des NDR und der Steuerhelfer, unser nützlicher Beitrag zur generellen Vereinfachung der Buchführung. Entwickelt für alle Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie für zur EÜR berechtigte Gewerbetreibende, die ihre steuerlichen Angelegenheiten in die eigenen Hände nehmen möchten und eine Buchhaltungssoftware wünschen, mit der das Buchen Spaß macht, keine Rätsel aufgibt und schnell geht.
B. BUCHEN NEU GEDACHT
Buchhaltungsprogramme - auch solche für die EÜR - sind oft funktionell überfrachtet, nutzerunfreundlich, unübersichtlich und nur schwer bedienbar. Deshalb haben wir den Steuerhelfer 'erfunden', der eine fundamdntale, aber regelmäßig missachtete Forderung erfüllt: Er ist leicht bedienbar. Er füllt die Anlage EÜR automatisch aus und liefert den Umsatz für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen getrennt nach Steuersätzen, Monaten und Quartalen. Als Extras bietet er Kassenbericht/-buch + Fahrtenbuch. Es wurde behauptet, Excel sein zur Buchführung "nicht mehr zeitgemäß". Warum? Wir sehen es nach etlichen Vergleichen anders und sagen: "Nichst eignet sich besser". Überzeugen Sie sich selbst.
Bei steuerlichen Fragen, finden Sie im Tabellenblatt "Start" zwei hilfreiche Links:
1. Literaturempfehlung "Ausfülltipps und Musterfall zur EÜR" (84 S. DIN A4 pdf 12,99 €)
2. Elsterforum des Bayerischen Landesamtes für Steuern, Dienststelle München.
WEIL ES SO EINFACH IST
Lizenzgebühr
170,-- € p.a. inkl. 19 % MwSt.
Mit Rabattcode 30 % Nachlass
= 100,-- EUR netto p.a.
[ 8,33 € monatlich ].
Mehr dazu siehe unten Ziffer 8.
C. SO GEHT's
Der Steuerhelfer macht es Ihnen leicht: Kontoauszug, Datum, Sachkonto, Betrag, Belegablage - Fertig ist eine Buchung. Bis zur Steuererklärung ist es dann nur noch ein kleiner Schritt. Einen Steuerberater benötigen Sie zu alledem nicht. Erläuterungen zum nachfolgend gezeigten Buchungsblatt siehe >>> hier.
BUCHEN. STEUER. FERTIG.
Wir wünschen gutes Gelingen und viel Erfolg !
Lauffähig ab Excel 2007 und auf der Freeware OpenOffice
D. ERFAHREN SIE MEHR
D. Interessantes Für Interessierte
1. Vorbemerkungen
1.1 Ist Excel zur EÜR-Buchführung gestattet ?
1.2 Sind Sie zur EÜR berechtigt ?
1.3 Elster-Benutzerkonto
1.4 Kleine Datei (< 6 MB) = Schlechtes Programm ?
2. Im Einzelnen
2.1 Screenshots
2.2 Innovationen
2.3 2.2.1 Excel anstatt Java & Co.
2.3 2.2.2 Girokontobuchung anstatt Belegbuchung
2.3 2.2.3 Bruttobuchung anstatt Nettobuchung
2.3 Keine Rose ohne Dornen
2.4 Der Steuerhelfer kann, was er können muss
3. Unterjähriger Buchungsstart
4. Grundsätze steuerlicher Beratung
5. Ihre Optionen
5.1 Buchführung selbst erledigen
5.2 Buchführung und USt-VA selbst erledigen
5.3 Alles selbst erledigen
6. Einkunftsarten, Formulare, Anlagen
6.1 - 6.9 Ein Überblick,
6.1 - 6.9 damit Sie nicht den Durchblick verlieren
7. Kündigung eines Steuerberatervertrages
8. Nutzungslizenz und Lizenzgebühr
Lesedauer Kapitel D ca. 30 Minuten
1. VORBEMERKUNGEN
1.1 Ist Excel zur EÜR-Buchführung gestattet ?
Nicht selten wurde (und wird immer noch) fälschlicherweise behauptet
(auch von Steuerberatern und sogar von
Finanzämtern), Excel sei zur EÜR-Buchführung nicht erlaubt. Es widerspräche,
weil veränderbar (nicht "radierfest"), den GoB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) und somit der Abgabenordnung § 146 Abs. 4, weil es dort hieße:
"Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden,
dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist".
Zwar trifft es zu, dass Excel nicht den GoB entspricht, aber das ist unbeachtlich, denn AO § 146 Abs. 5
besagt:
"Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der
geordneten Ablage von Belegen bestehen".
Alles Weitere îst freiwillig, wobei der Steuerpflichtige bei der Wahl eines Aufzeichnungsmittels (z.B. Excel) frei sei, urteilte der BFH (Bundesfinanzhof) schon im Jahr 2017 (mehr dazu siehe Blatt "AO" des Programms).
1.2 Sind Sie zur EÜR berechtigt ?
Zur EÜR (Einnahmenüberschussrechnung, im Gegensatz zur "doppelten Buchführung" mit Bilanz und
GuV auch "einfache Buchführung" genannt) berechtigt sind alle Freiberuflerinnen und Freiberufler unabhängig von ihrem Umsatz und Gewinn sowie nicht im Handelsregister eingetragene
Gewerbetreibende mit im Vorjahr (e.K. in den letzten beiden
Jahren) bis zu 800.000,-- EUR Nettoumsatz bzw. bis zu 80.000,-- EUR zu
versteuerndem Gewinn gemäß Anlage EÜR, und zwar solange ihr Finanzamt sie noch nicht darauf hingewiesen hat, wegen Überschreitung einer oder beider der genannten
Grenzen ab dem nächsten Jahr zur doppelten Buchführung mit Bilanz verpflichtet zu sein. Siehe auch Ziff. 4.
1.3 Elster-Benutzerkonto
Um Ihre Steuererklärungen selbst abgeben zu können, benötigen Sie ein Elster-Benutzerkonto. Wenn Sie
sich unter >>> ww.elster.de
registrieren, erhalten Sie per E-Mail eine Aktivierungs-ID sowie innerhalb weniger Tage auf dem Postweg einen Aktivierungscode. Beides benötigen Sie zum Download der Zertifikatsdatei (mit der Sie
sich ausweisen), die Sie an einem (wieder auffindbaren) Ort Ihres PC speichern und bei jeder Anmeldung zu einer Elstersitzung per Mausklick in das Anmeldefenster holen.
1.4 Kleine Datei (< 6 MB) = Schlechtes Programm ?
Vielleicht ist Ihnen aufgefallen, dass der Steuerhelfer kaum 6 MB (Megabyte) Speicherplatz benötigt,
handelsübliche Buchhaltungsprogramme hingegen etliche 100 MB bis hin zu 1 GB (Gigabyte), also das Hundertfache und mehr.
Kleine Datei = Schlechtes Programm? Keineswegs! Andere Programme basieren für gewöhnlich nicht auf
Excel, sondern auf anderen Programmiersprachen wie z.B. Java, Python oder C++, die kein Mensch installiert hat, so dass sie mit übertragen werden müssen, um damit geschriebene Anwendungen
überhaupt lesen zu können. Deshalb der hohe Speicherplatzbedarf. Excel ist zwar ähnlich speicherplatzintensiv, hat aber einen entscheidende Vorteil, denn es ist auf praktisch allen geschäftlichen
PC's schon vorhanden, so dass der Steuerhelfer darauf zurückgreifen kann und nur noch Rechenbefehle übermitteln muss, die kaum Speicherplatz erfordern.
Besitzen Sie kein Excel, läuft das Tool auch auf der Freeware LibreOffice, allerdings mit kleinen Layouteinschränkungen. Für das inzwischen veraltete und seit 2014
nicht mehr weiterentwickelte OpenOffice eignet es sich nicht. Seine Lauffähigkeit auf anderen Freewareprogrammen wurde nicht geprüft. Wegen seiner inneren Komplexität läuft der Steuerhelfer auch
nicht auf Excelversionen älter als 2007.
2. IM EINZELNEN
2.1 Screenshots
Für die drei oberen Screenshots ist nach Ablauf der Testphase ein kostenpflichtiger Freischaltcode erforderlich.
Die Blätter der drei unteren sind dauerhaft kostenfrei nutzbar. Vergrößerungen erneut anklicken vergrößert doppelt
2.2 Innovationen
2.2.1 Excel anstatt Java & Co.
Buchhaltungsprogrammme basieren üblicherweise auf einer Programmiersprache wie z.B. Java (siehe auch Ziff. 1.4), sind in der Regel nicht einfach zu bedienen und bedürfen meist einer intensiven Einarbeitung. Viel leichter geht's mit dem Steuerhelfer auf bewährter Excelbasis, denn Excel mit seiner Tabellenstruktur aus Zeilen, Spalten und Zellen eignet sich optimal zur Buchführung. Kein kryptisches Menü, keine rätselhaften Funktionen, kein überflüssiger Ballast. Der Nutzer findet eine allseits vertraute Softwareumgebung vor und kann ohne weitere Vorbereitungen sofort mit seiner Buchführung beginnen.
2.2.2 Girokontobuchung anstatt
Belegbuchung
Der Steuerhelfer bucht Kontoauszüge chronologisch. Das hat gegenüber der üblichen Buchung von Belegen wie sie grade anfallen systemische Vorteile, ist nicht schwer und kann
jeder. Belege werden am besten in einer Wiedervorlagemappe 1-31 nach Datum
vorsortiert, damit sie beim Buchen griffbereit sind. Das Programm vergibt 7000 automatische Beleg- bzw. Buchungsnummern und alle Belege legen Sie für steuerliche Zwecke chronologisch nach Nummern
sortiert ab. Dann kann ein Betriebsprüfer sie mühelos finden. Haben Sie keinen Beleg, fertigen Sie Eigenbelege an. Für innerbetriebliche Zwecke (BWA - Betriebswirtschaftliche Auswertungen) können
Sie zusätzlich eine Kopie nach Sachkonten abheften.
2.2.3 Bruttobuchung anstatt Nettobuchung
Der Steuerhelfer bucht brutto anstatt netto. In Kombination mit Ziffer 2.2.2 ermöglicht das einen permanenten Saldoabgleich zwischen Bankkonto und Buchführung. Sind die beiden Salden nicht identisch, haben Sie sich verbucht, so dass Sie sogar Tippfehler entdecken, die schnell zu einem Steuerschaden führen können, z.B. 1000,-- EUR Betriebsausgaben gewollt, aber nur 100,-- EUR gebucht.
2.3 Keine Rose ohne Dornen
Der Steuerhelfer hat keine Schnittstelle zu Elster, so dass die Buchungsergebnisse manuell übertragen werden müssen. Bei den Umsatzsteuervoranmeldungen sind es monatlich bzw. quartalsweise nur 3 Werte (Umsatz mit 19, 7 und 0 % Umsatzsteuer) und 1 x jährlich die Anlage EÜR auszufüllen, sollte ebenfalls kein großes Problem sein. Kontrolle: Stimmt der von Elster ermittelte zu versteuernde Gewinn/Verlust nicht mit dem Ihrer Buchführung überein, war die Übertragung fehlerhaft.
2.4 Der Steuerhelfer kann, was er können muss
Etliche Wettbewerber wollen - wie die sprichwörtliche "eierlegende Wollmilchsau" - alles können, verzetteln sich dabei in bis zu 50 mehr oder weniger überflüssige, an den Kernthemen "Anlage EÜR" und "Umsatzsteuer" vorbeigehende Zusatzfunktionen (z.B. Onlinebanking, PayPal-Schnittstelle, Onlineshop-Anbindung, sogar "Apple Watch mit Push-Nachrichten" mussten wir lesen und rätseln, wozu man das benötigen könnte, jedenfalls nicht zur Buchführung), so dass ihre Programme ohne intensive Einarbeitung, die beileibe nicht jedermanns Sache ist, unbedienbar sind. Dehalb gibt es mehrere 100 Seiten starke Benutzerhandbücher, die sich niemand antun möchte, Erklärvideos, Telefon- und E-Mail Support, Chats und Nutzerforen. Alles entbehrliche Hilfsmittel, wenn die Programme nutzerfreundlicher wären. Der Steuerhelfer kann auf solche Hilfen verzichten.
3. UNTERJÄHRIGER BUCHUNGSSTART
Buchungsstart muss nicht der 1. Januar sein. Sie können mit Ihrer Buchführung jederzeit beginnen und ab sofort bereits Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Wollen Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung zusätzlich die Anlage EÜR übermitteln, müssen Sie allerdings Nachbuchungen ab dem 1. Januar vornehmen, womit Sie sich jedoch bis zum Ende der Abgabefrist (31. Juli des Folgejahres) Zeit lassen können. Dabei ist es nicht erforderlich, jeden einzelnen Geschäftsvorfall nachzubuchen, sondern es genügt, wenn Sie die von Ihrem Steuerberater mitgeteilten Sachkontensummen (Zeilensummen der Anlage EÜR) verbuchen, so dass alle Nachbuchungen schnell erledigt sind (Mehr dazu siehe Ziffer 4).
4. GRUNDSÄTZE STEUERLICHER BERATUNG
Steuerliche Beratung ist das Herzstück der Tätigkeit eines jeden Steuerberaters. Sie ist umfassend und beinhaltet die
Aufklärung über alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, so auch darüber, welche Gewinnermittlungsarten (EÜR oder doppelte Buchführung mit Bilanz) bestehen, welche Vor- und Nachteile sie haben
und welche Kosten anfallen, damit der Mandant eigenverantwortlich eine sachgerechte Entscheidung treffen kann, die überwiegend darin bestehen dürfte, im Berechtigungsfall die einfachere, für
Laien verständlichere und auch kostengünstigere EÜR-Variante zu wählen.
Wendet der Steuerberater die doppelte Buchführung ungefragt von sich aus an, ohne den Mandant
darüber aufgeklärt zu haben, dass die EÜR in seinem Fall genüge (solche Fälle sind uns bekannt) und der
Mandant sich bei gehöriger Aufklärung für die EÜR entschieden hätte, liegt ein zur Nachbesserung verpflichtender Beratungsmangel vor, so dass er anstatt eine doppelte Buchführung die EÜR
verlangen kann und dann befähigt wäre, die Ergebnisse in seine eigene Buchführung zu übernehmen.
Verdichtete Aufzeichnungen sind zulässig, das heißt, die Buchung von Sachkontosummen genügt, weil Einzelbuchungen aus der EÜR des StB
hervorgehen.
Dies vorausgeschickt gilt folgendes, falls Sie bisher die doppelte Buchführung anfertigten oder anfertigen ließen, ohne dazu verpflichtet zu sein:
Der Übergang von der doppelten Buchführung zurück zur EÜR ist jederzeit möglich, vorausgesetzt, es wurde die dreijährige Sperrfrist eingehalten, denn ein ständiger Wechsel der
Gewinnermittlungsart kann nicht erfolgen. Die Entscheidung für eine Buchführungsart ist gegenüber dem Finanzamt erst dann gefallen, wenn Sie
es ihm mitteilen, zum Beispiel durch Übermittlung der Anlage EÜR per Elster (Siehe hierzu auch das BFH
Urteil v. 02.06.2016 - IV R 39/13). Insofern unterscheidet sich die Rückkehr von der doppelten Buchführung zur EÜR vom umgekehrten (Normal-)
Fall gemäß Ziffer 1.2, bei dem der Übergang erst ab dem darauffolgenden Jahr vorzunehmen ist.
5. IHRE OPTIONEN
5.1 Buchführung selbst erledigen
Dann überlassen Sie dem Steuerberater nur die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Einkommensteuererklärung unter Verwendung Ihrer EÜR-Buchführung.
Die Verbuchung realer Geldbewegungen samt Kontierung (Zuweisung zu den Sachkonten = Zeilen der Anlage EÜR) dürfte kein Problem sein. Doch die Anlage EÜR besteht zu erheblichen Teilen auch aus
steuerwirksamen fiktiven (geldlosen) Buchungen, die im Einzelfall überwiegend zwar irrelavant sein mögen, aber Probleme bereiten können. Denn wer weiß schon, was eine Sammelpostenbildung
(Aufschieben der AfA) ist oder was Investitionsabzugsbeträge (Vorziehen der AfA) sind. Solchenfalls hilft Ihnen unsere Literaturempfehlung (84 Seiten DIN A4 pdf für 12,99 EUR) oder Sie besuchen
das Elsterforum des Bayerischen Landesamtes für Steuern. Auch googlen hilft oft weiter. Die Links zu alledem finden Sie im Blatt "Start" des Programms.
5.2 Buchführung und USt-VA selbst erledigen
Dann überlassen Sie dem Steuerberater nur noch die Einkommensteuererklärung mit der Anlage EÜR. Die Zahlen der USt-VA (Umsatzsteuervoranmeldungen)
basieren immer auf realen Geldbewegungen, so dass fiktive Buchungen (Ziffer 5.1) hier keine Rolle spielen und Sie bloß noch ein Elster-Benutzerkonto benötigen (siehe Ziffer 1.3).
5.3 Alles selbst erledigen
Der Unterschied zu Option 5.2 besteht darin, dass Sie die Anlage EÜR vollständig ausfüllen müssen (also seit 1. Januar) und dass meistens noch weitere Anlagen auszufüllen sind. Zum Beispiel sind fast immer steuerlich absetzbare Vorsorgeaufwendungen vorhanden, die eine eigene Anlage erfordern. Eine Übersicht über alle Anlagen finden Sie bei Elster (mehr siehe Kapitel 6).
6. EINKUNFTSARTEN, FORMULARE, ANLAGEN
Ein Überblick, damit Sie nicht den Durchblick verlieren
Wenn Sie nicht nur Ihre Buchführung, sondern auch die Steuererklärungen (ESt, USt, USt-VA GewSt) selbst anfertigen wollen, müssen Sie sich mit dem Onlinefinanzamt "Elster" (ELektronische STeuerERklärung) befassen. Wie Sie dort ein Benutzerkonto erhalten, lesen Sie oben bei Ziffer 1.3.
Ferner müssen Sie die steuerlichen Einkunftsarten sowie die Formulare (siehe links) und deren Anlagen kennen, um zu wissen, welche für Sie relevant sind.
Screenshot aus >>> www.elster.de
6.1 Einkunftsarten
Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwischen Einnahmen und Einkünften
Als Einnahmen zählt alles, was Sie einnehmen und Einkünfte sind das, was übrig bleibt, wenn man die Ausgaben von den Einnahmen abzieht. Zu den Einnahmen gehören auch Sachleistungen, zum Beispiel Kost und Logis, oder geldwerte Vorteile, wie ein Dienstwagen, der privat genutzt wird.
Das deutsche Steuerrecht kennt sieben Einkunftsarten
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
3. Steuerrechtlich ist "selbständig" nicht "gewerblich", sondern eine freiberufliche Tätigkeit (Arzt, RA, etc.)
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
6. Einkünfte aus Kapitalvermögen
7. Sonstige Einkünfte
7. z.B. Renten, Unterhaltsleistungen, private Veräußerungsgeschäfte wie z.B. der Verkauf nicht selbstgenutzter
7. Grundstücken, Gold oder Bitcoin innerhalb der Spekulationsfrist, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen,
7. Gewinne (Lottogewinne sind steuerfrei).
Nr. 1-3 werden als Gewinneinkünfte bezeichnet und Nr. 4-7 als Überschusseinkünfte. Während die Ausgaben bei den Gewinneinkünften Betriebsausgaben heißen, sind es bei den Überschusseinkünften die Werbungskosten. Der Steuerhelfer behandelt die Einkunftsarten 2 und 3 sowie die Umsatzsteuer (synonym Mehrwertsteuer), siehe Ziffer 6.8, die keine eigene Einkunftsart, sondern ein Durchlaufposten ist, bei dem die abzuführende Umsatzsteuer als Einnahme und die zu erstattende Umsatzsteuer (Vorsteuer) als Ausgabe in die Einnahmenüberschussrechnung eingeht.
6.2 Die vollständige Steuererklärung
von Freiberuflern und zur EÜR berechtigten Gewerbetreibenden, die keine freiwillige doppelte Buchführung mit Bilanz anfertigen wollen, besteht aus mindestens zwei Teilen,
nämlich
01. aus der Einkommensteuererklärung
02. aus der Anlage
EÜR (siehe unten Ziffer 6.6), die streng genommen kein Teil der
ESt-Erklärung ist
sowie oft noch
03. aus weiteren Steuererklärungen gemäß Ziffer 6.8.
6.3 Eine Einkommensteuererklärung wiederum enthält mindestens
01. den Mantelbogen: Allgemeine Angaben wie Name, Anschrift, Steuernummer, Familienstand etc.
02. die Anlage S (Selbständige, z.B. Freiberufler) oder G (Gewerbetreibende),
02. welche den zu versteuernde Gewinn / Verlust aus der Anlage EÜR in die ESt-Erklärung übertragen.
02. Verluste können in das Vorjahr zurück- oder in das Folgejahr vorgetragen werden,
02. was automatisch geschieht, so dass Sie nichts weiter unternehmen müssen.
6.4 Eine Einkommensteuererklärung kann weitere Anlagen enthalten:
01. Anlage Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgebeiträge
02. Anlage Sonderausgaben
03. Anlage Außergewöhnliche Belastungen
04. Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen
05. Anlage Kind.
Tipp
Es empfiehlt sich, die Anlagen 1-5 zu studieren, denn in ihnen können sich private
Absetzungsmöglichkeiten verbergen (Sozialversicherungsbeiträge, Kindergartenkosten, Unterhaltszahlungen, Spenden an gemeinnützige Organisationen etc. und sogar Handwerkerkosten), die unter
Berücksichtigung eines Eigenanteils bzw. Höchstbetrages absetzbar sind, allerdings nur, wenn Sie entsprechende Belege vorweisen können. Zu den Anlagen gelangen Sie nach Login bei www.elster.de über "Formulare & Leistungen", "Alle
Formulare", "Einkommensteuer".
6.5 Ferner kann die Einkommensteuererklärung enthalten:
06. Anlage KAP - Falls Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen haben (z.B. Zinsen, Dividenden, Aktienverkäufe)
07. Anlage V - Falls Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben
08. Anlage N - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die zum Gewerbe hinzukommen kann
09. Anlage R - Renten und sonstige Leistungen
10. Anlage SO - Angaben zu sonstigen Einkünften,
so dass sich unter Einbeziehung der Anlage EÜR, die mittels der Anlagen S oder G erfolgt, ein der Einkommensteuer unterworfenes zu versteuerndes Gesamteinkommen feststellen lässt.
6.6 Anlage
EÜR (Einnahmenüberschussrechnung)
Die Anlage EÜR nimmt eine Sonderstellung ein. Zwar ist sie das Ergebnis Ihrer Buchführung mit dem Steuerhelfer und damit ein zentrales Element Ihrer Steuererklärung, aber sie ist kein Teil der Einkommensteuererklärung, erkennbar daran, dass sie nicht als Anlage unter "Einkommensteuer" zu finden ist, sondern separat unter "Gewinnermittlung", wobei der mittels EÜR ausgewiesene
Gewinn bzw. Verlust durch die zwingend auszufüllenden Anlagen S bzw. G (siehe oben) in die Einkommensteuererklärung implementiert wird.
6.7 Anlagen AVEÜR und SZ
Diese Anlagen sind Anlagen zur Anlage EÜR, deren Ergebnisse der Steuerhelfer automatisch in die Anlage EÜR überträgt. AV bedeutet "Anlagenverzeichnis". Falls Sie Anlagegüter nicht als GwG (geringwertige Wirtschaftsgüter) im Jahr der Anschaffung auf einmal, sondern nur über Jahre verteilt absetzen können, müssen Sie die Anlage AVEÜR ausfüllen, es sei denn, Sie wollen auf die AfA verzichten. Das BMF (Bundesfinanzministerium) stellt Abschreibungslisten zur Verfügung, denen entnehmbar ist, auf wieviele Jahre ein bestimmtes Wirtschaftsgut abgeschrieben werden kann.
Anlage SZ bedeutet "Nicht abziehbare Schuldzinsen" und wird ggf. relevant, wenn infolge privater so genannter "Überentnahmen" vom Geschäftskonto
private Zinsen auf das Geschäftskonto abgewälzt werden und dann natürlich nicht als Betriebsausgaben absetzbar sind. Allerdings gibt es einen Zinsfreibetrag von derzeit 2.050,-- EUR p.a. Bleibt
ihr Geschäftskonto immer im Plus, erledigt sich die Abgabe der Anlage SZ ohnehin.
6.8 Wenn Sie davon betroffen sind, müssen Sie zusätzlich abgeben:
1. Umsatzsteuervoranmeldungen, falls Sie kein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind
2. Umsatzsteuererklärung dito
3. Gewerbesteuererklärung, falls Sie ein Gewerbe betreiben.
Zu den USt-Voranmeldungen und der USt-Erklärung liefert der Steuerhelfer die Umsätze nebst Umsatzsteuer getrennt nach Monaten bzw. Quartalen. Zur GewSt-Erklärung
liefert er den zu versteuernden Gewinn mittels der Anlage EÜR, aus dem sich mit diversen Zu- und Abrechnungen der Gewerbeertrag ergibt. Letzterer mal 3,5 % (einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag)
und das Ergebnis mit dem individuellen Hebesatz der Kommune multipliziert, ergibt die Gewerbesteuer. Sie wird bis zu einem Hebesatz von 400 % automatisch mit der Einkommensteuer verrechnet, so
dass letztendlich nur die über einen Hebesatz von 400 % hinausgehende Gewerbesteuer zu einer tatsächlichen Steuerlast führt. Bei der Körperschaftssteuer juristischer Personen (z.B.
Kapitalgesellschaften) sieht es anders aus. Sie beläuft sich auf "nur" 15 %, so dass sie nicht mit der Gewerbesteuer verrechnet wird.
6.9 Zugegeben:
Die vielen Formulare und Anlagen sind auf den ersten Blick verwirrend. Doch in der Praxis ist es nur halb so schlimm. Vieles ist im Einzelfall nicht relevant und
kann ignoriert werden. So reduziert sich auch die Anlage EÜR in der Regel auf eine überschaubare Anzahl nach Buchungsfortschritt automatisch ausgefüllter Zeilen.
7. KÜNDIGUNG EINES STEUERBERATERVERTRAGES
Ohne vereinbarte Kündigungsfrist (oder wenn sie zu lang bemessen wurde) ist ein Steuerberatervertrag gemäß § 627 BGB als Dienstleistungsvertrag für Dienste höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, fristlos kündbar.
Wurde hingegen eine Kündigungsfrist vereinbart, ist die Rechtsprechung uneinheitlich. So geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass § 627 BGB lediglich "in gewissem Umfang" eingeschränkt werden kann, hält eine einmalige jährliche Kündigungsmöglichkeit für zu lang und damit für unwirksam [Urteil vom 11.2.2010, IX ZR 114/09, Rz. 27]. Auch die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit von drei Monaten zum Ende eines Quartals sei unwirksam [OLG Koblenz vom 18.5.90, 2 U 1382/88], denn es bedeute eine Frist von noch bis zu 6 Monaten, was bei verlorenem Vertrauen unzumutbar sei. Andererseits wurde eine Kundigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende nicht beanstandet, was eine Kündigungsfrist von bis zu 4 1/2 Monaten bedeuten kann (AG Ludwigslust vom 4.3.15, 5 C 207/14]. In der Literatur werden bis zu 2 Monate diskutiert, was der Vorgabe des BGH von "in gewissem Umfang" unseres Erachtens am nächsten kommt.
Wurde der Steuerberater nur mit der Buchung laufender Geschäftsvorfälle oder mit der Lohnbuchhaltung beauftragt, liegen keine Dienste höherer Art vor, so dass § 627 BGB unanwendbar ist. Kommen jedoch im selben Vertrag Dienste höherer Art hinzu (z.B. Steuererklärung), gilt für den gesamten Vertrag § 627 BGB. Eine fristlose Kündbarkeit gilt auch dann nicht, wenn ein „dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen“ besteht, das Honorar also von vornherein feststeht, wie z.B. bei einer Pauschalvergütung ("feste Bezüge") nach § 14 StBVV der Fall, die mindestens ein Jahr ("dauernd") läuft.
Gelegentlich kann es sich anstatt um einen Dienstvertrag um einen Werkvertrag handeln und richtet sich danach, ob allgemein die Hilfeleistung in Steuersachen Gegenstand des Vertrages ist oder dieser sich auf die Erbringung einer einzelnen Leistung beschränkt. In letzterem Fall liegt ein Werkvertrag vor, zum Beispiel bei der Beauftragung zur Erstellung einer einzelnen Steuererklärung oder eines einzelnen Jahresabschlusses, die Erstellung eines Gutachtens, aber auch die Erteilung einer Einzelauskunft. Auf solche Verträge ist § 627 BGB unanwendbar und es kommt § 648 BGB für Werkverträge zur Anwendung. Jeder Werkvertrag ist zwar fristlos kündbar, aber dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu, wobei er sich jedoch dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird wiederlegbar vermutet, dass dem Auftragnehmer danach 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
8. NUTZUNGSLIZENZ UND LIZENZGEBÜHR
Eine Nutzungslizenz für 12 Monate (verlängerbar) erhalten Sie, wenn Sie oben im Menü unter Shop/Lizenz einen Freischaltcode erwerben, den Sie im Tabellenblatt "Start" des Programms eintragen. Die Lizenzgebühr für 12 Monate beträgt 170,-- EUR inkl. 19 % MwSt und wenn Sie über einen Rabattcode verfügen (wie man ihn erhält siehe hier) 119,-- EUR p.a. = 8,33 EUR netto monatlich, steuerlich absetzbar unter "Kosten für Rechts- und Steuerberatung, Buchführung".